Satzung

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1)               Der Verein führt den Namen Dorfgemeinschaft Wildenrath.

 

(2)               Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."

 

(3)               Der Sitz des Vereins ist Wildenrath.

 

(4)               Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1)               Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die

- Förderung von Jugend und Altenhilfe

- Förderung von Kunst und Kultur

- Förderung des Naturschutzes, Umweltschutzes und der Landschaftspflege

- Förderung des Brauchtums

- Förderung der Quartiersentwicklung

 

(2)               Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Angebote und Aktivitäten unter Bezug auf die unter (1) genannten Punkte.

 

(3)               Zur Erreichung der unter (1) und (2) genannten Ziele strebt der Verein die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen an.

 

 

 

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

 

(1)               Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2)               Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

(3)               Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4)               Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4 Mitglieder

 

(1)               Vereinsmitglieder können natürliche Personen sowie juristische Personen und Vereine sein, die seine Ziele unterstützen.

 

(2)               Juristische Personen und Vereine üben ihre Mitgliedschaftsrechte durch Delegierte aus. Jeder Verein / jede juristische Person stellt für die Mitgliederversammlung je eine/n Delegierten. Dieser / diese Delegierte wird für einen Zeitraum von zwei Jahren von den Vereinen entsandt. Jeder Delegierte kann nur einen Verein / eine juristische Person vertreten.

 

(3)               Bei Ausscheiden des/ der Delegierten eines Vereins / einer juristischen Person wird unter Beachtung des §4 Satz 2 innerhalb von sechs Wochen ein neuer Delegierter durch den Verein / die betroffene juristische Person entsandt.

 

(4)               Der Verein hat folgende Mitglieder:

 

·         ordentliche Mitglieder

·         jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs)

·         Fördermitglieder

·         Ehrenmitglieder

 

(5)               Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.

 

(6)               Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 16. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

 

(7)               Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

 

(8)               Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

(9)               Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

(10)           Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

(11)           Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mindestens ein Jahr im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

 

 

§ 5 Beiträge

 

(1)               Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

(1)               Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1)               Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören

insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

(2)               Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. 

 

(3)               Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 25 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

 

(4)               Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

(5)               Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(6)               Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

 

(7)               Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer/ in zu wählen.

 

(8)               Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

(9)               Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

(10)           Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter/in und dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 8 Vorstand

 

(1)               Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern und dem erweiterten Vorstand.

Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes.

 

(2)               Der geschäftsführende Vorstand besteht aus Vorsitzende/r, Schriftführer/in und Kassenwart/in. In den geschäftsführenden Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.

 

(3)               Der erweiterte Vorstand wird in der Geschäftsordnung definiert.

 

(4)               Die Arbeitsgemeinschaften können jeweils einen Vertreter als Beisitzer in den Vorstand entsenden.

Die Beisitzer haben lediglich beratene Tätigkeit. Ihnen steht kein Stimmrecht zu.

 

(5)               Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

 

 

§ 9 Satzungsänderungen

 

(1)               Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.

 

(2)               Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

 

§ 10 Kassenprüfung

 

(1)               Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen, sowie eine Ersatzperson. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kasse wird jährlich von zwei Kassenprüfer/innen geprüft.

 

 

 

 

§ 11 Beurkundung und Beschlüsse

 

(1)               Die in der Mitgliederversammlung und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

 

 

 

§ 12 Datenschutz

 

(1)               Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Namen, Vornamen, Anschrift, Tel. Nr., Geburtsdatum, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

 

(2)               Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

 

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

(1)               Für den Beschluss der Vereinsauflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

(2)               Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere gemeinnützige Organisationen in Wildenrath, die von der Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, mit einfacher Mehrheit bestimmt werden.

Kommt eine Entscheidung in dieser Mitgliederversammlung nicht zustande, fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die in Wildenrath ansässigen gemeinnützigen Organisationen.

 

 

 

Wildenrath, 18.06.2019

Download
Satzung Dorfgemeinschaft Wildenrath e.V.
Satzung Dorfgemeinschaft Wildenrath.pdf
Adobe Acrobat Dokument 150.0 KB